Prüfungen
Prüfungstermine
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AkA-Prüfungskatalog für die bundeseinheitliche Abschlussprüfung
Prüfungsmodalitäten
Kaufleute für IT-Systemmanagement |
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. |
AP1 Teil1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt. Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln, 2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten, 3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten, 4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und 5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren. Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. |
AP2 Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Abwicklung eines Kundenauftrages, 2. Einführen einer IT-Systemlösung 3. Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages besteht die Prüfung aus zwei Teilen. Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Kunden und Kundinnen auftragsbezogen zu beraten und zu begleiten, 2. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren, 3. eine Projektplanung durchzuführen, 4. eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen, 5. IT-Systemlösungen auszuwählen, einzukaufen oder anzupassen, 6. die Umsetzung der IT-Systemlösungen zu koordinieren und die Einführung zu begleiten und 7. den Projektabschluss durchzuführen. Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und 2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der Betrieblichen Projektarbeit zu begründen. Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: – Die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und – die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu beschaffen, 2. Produktinformationen einzuholen und Angebotsvergleiche durchzuführen, 3. Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen, 4. Kundeninformationen aufzubereiten und für vertriebliche Zwecke zu nutzen, 5. eine Kalkulation zu erstellen, 6. die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und 7. die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden. Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten, 2. Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterschieden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten, 3. Beschaffungen von IT-Produkten und Dienstleistungen zu planen und durchzuführen sowie 4.die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent 2. Abwicklung eines Kundenauftrages mit 50 Prozent 3. Einführen einer IT-Systemlösung mit 10 Prozent 4. Kaufmännische Unterstützungsprozesse mit 10 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1. Im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. |